Glossar
§ 33 SGB V
§ 33 SGB V ist ein Fachbegriff mit klarer Bedeutung und typischen Missverständnissen. Beides steht hier, mit Verweis auf die Praxis.
Definition
Paragraf 33 SGB V regelt den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder ihr vorzubeugen. Der Elektrorollstuhl fällt bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit unter diese Vorschrift.
Kurz eingeordnet
§ 33 SGB V ist die zentrale Rechtsgrundlage des Hilfsmittelanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte haben danach Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen, soweit das Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gilt. Der Elektrorollstuhl fällt unter den Behinderungsausgleich und wird deshalb nicht mit der Krankenbehandlung selbst, sondern mit dem Ausgleich der eingeschränkten Mobilität begründet. Eng verknüpft ist die Verordnung durch die Ärztin oder den Arzt, die den Bedarf im Einzelfall dokumentiert.
Für die Praxis bedeutet die Vorschrift, dass die Krankenkasse nicht jedes gewünschte Modell finanzieren muss, sondern nur das im konkreten Fall erforderliche Hilfsmittel im Rahmen des Festbetrags oder Vertragspreises. Reicht ein günstigeres Modell aus, um den Behinderungsausgleich zu erreichen, kann die Kasse auf dieses verweisen; Zusatzwünsche werden dann als Aufzahlung behandelt. Ergänzend regelt § 13 Abs. 3a SGB V Bearbeitungsfristen für Anträge, deren Überschreitung unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Genehmigungsfiktion führen kann. In der Praxis lohnt sich deshalb, im Antrag konkret darzulegen, warum genau das beantragte Modell und nicht ein einfacheres Hilfsmittel den festgestellten Bedarf deckt.
Was das konkret bedeutet
In Anträgen und Widersprüchen wird § 33 SGB V regelmäßig als Bezugspunkt zitiert, wenn es um die Frage geht, ob ein Elektrorollstuhl überhaupt erforderlich ist oder ob ein günstigeres Hilfsmittel ausreicht. Wer eine Ablehnung erhält, sollte prüfen, ob die Begründung der Kasse tatsächlich auf den fehlenden Behinderungsausgleich abstellt oder nur auf Kostenaspekte, da Letzteres allein keine Ablehnung rechtfertigt. Eine sorgfältig formulierte ärztliche Verordnung, die Diagnose und Funktionseinschränkung konkret benennt, erleichtert die Berufung auf diese Vorschrift im gesamten weiteren Verfahren erheblich.
Weiterlesen im Themenfeld Krankenkasse & Kostenübernahme.
Die wichtigsten Fakten
| Rechtsgrundlage | § 33 SGB V |
|---|---|
| Ergänzende Frist-Vorschrift | § 13 Abs. 3a SGB V |
Das gehört dazu
- Verordnung / Rezept
- Genehmigung durch die Krankenkasse
- Zuzahlung
- Individuelle Anpassung
- Lithium-Ionen-Akku
- Hinterradantrieb
- Elektrorollstuhl
- Widerspruch
- Beleuchtung nach StVZO
Häufige Fragen
Was regelt § 33 SGB V konkret?
Die Vorschrift begründet den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Hilfsmittel, die zum Behinderungsausgleich, zur Sicherung des Behandlungserfolgs oder zur Vorbeugung einer Behinderung erforderlich sind.
Muss ich für jedes Hilfsmittel zuzahlen?
Grundsätzlich ja, in Höhe der gesetzlichen Zuzahlung nach § 61 SGB V, sofern keine Befreiung wegen Belastungsgrenze oder Alter vorliegt.
Was bedeutet Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V?
Entscheidet die Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über einen Antrag, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen als genehmigt gelten; die genauen Ausnahmen sollten im Einzelfall geprüft werden.
Quelle: § 33 SGB V, Gesetze im Internet · Stand: Oktober 2026
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