Glossar
Zuzahlung
Zuzahlung gehört zu den Begriffen, die in Gesprächen vorausgesetzt, aber selten erklärt werden. Diese Seite liefert die Definition, ordnet den Begriff ein und zeigt, wo er in der Praxis auftaucht.
Definition
Die Zuzahlung ist der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil gesetzlich Versicherter an Hilfsmitteln nach § 61 SGB V und beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel. Befreiungen sind möglich, etwa bei Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze.
Kurz eingeordnet
Die Zuzahlung ist der gesetzlich vorgeschriebene Eigenanteil, den gesetzlich Versicherte bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel wie einem Elektrorollstuhl selbst tragen müssen. Nach § 61 SGB V beträgt sie 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels. Sie ist damit klar vom Eigenanteil im weiteren Sinn zu unterscheiden, der auch Aufzahlungen für höherwertige Ausstattung über das medizinisch Notwendige hinaus umfassen kann.
Versicherte, die die individuelle Belastungsgrenze von in der Regel 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beziehungsweise 1 Prozent bei chronisch Kranken bereits erreicht haben, können sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Auch Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit sind von der Zuzahlungspflicht für Hilfsmittel grundsätzlich ausgenommen. Wer regelmäßig Hilfsmittel benötigt, etwa Zubehör oder Ersatzteile für den Elektrorollstuhl, sollte die eigene Belastungsgrenze im Blick behalten, um Überzahlungen zu vermeiden. Die Zuzahlung fällt grundsätzlich pro Verordnung an, sodass auch bei mehreren kleineren Hilfsmitteln im selben Jahr mehrere einzelne Zuzahlungsbeträge zusammenkommen können.
So begegnet es dir
Die Zuzahlung wird in der Praxis meist direkt vom Sanitätshaus bei Auslieferung eingezogen oder mit der Krankenkasse verrechnet. Wer im laufenden Jahr bereits andere Zuzahlungen etwa für Medikamente geleistet hat, sollte diese Belege sammeln, um bei Erreichen der Belastungsgrenze eine Befreiung zu beantragen und künftige Zuzahlungen zu vermeiden. Auch bei Ersatzteilen oder Reparaturkosten kann erneut eine Zuzahlung anfallen, weshalb sich eine laufende Übersicht über bereits geleistete Beträge auszahlt. Ein einfacher Ordner oder eine digitale Ablage für alle Zuzahlungsquittungen erleichtert den Nachweis gegenüber der Kasse am Jahresende erheblich.
Weiterlesen im Themenfeld Krankenkasse & Kostenübernahme.
Kennzahlen
| Höhe | 10 % des Abgabepreises, min. 5 €, max. 10 € |
|---|---|
| Belastungsgrenze | i. d. R. 2 % des Bruttoeinkommens, 1 % bei chronischer Erkrankung |
| Rechtsgrundlage | § 61 SGB V |
| Befreiung | möglich bei Erreichen der Belastungsgrenze |
Weiterlesen
- Eigenanteil
- Festbetrag
- Genehmigung durch die Krankenkasse
- Individuelle Anpassung
- Lithium-Ionen-Akku
- Gurtsystem
- Produktgruppe 18 (GKV)
- Verordnung / Rezept
- Faltbarer E-Rollstuhl
Was oft gefragt wird
Wie hoch ist die Zuzahlung für einen Elektrorollstuhl?
Sie beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des Hilfsmittels.
Kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?
Ja, bei Erreichen der individuellen Belastungsgrenze ist eine Befreiung möglich; die Krankenkasse prüft dies anhand eingereichter Zuzahlungsbelege und Einkommensnachweise für das jeweilige Kalenderjahr.
Müssen Kinder Zuzahlungen für Hilfsmittel leisten?
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Zuzahlungspflicht für Hilfsmittel grundsätzlich befreit, was Familien bei der Planung einer Versorgung entlastet.
Quelle: § 61 SGB V, dejure.org · Stand: Oktober 2026
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