Kostenträger & Verfahren

Beihilfe (Beamte)

Anteilige Kostenerstattung für Beamtinnen und Beamte.

  • RechtsgrundlageLandes- bzw. Bundesbeihilfeverordnung
  • VoraussetzungBeihilfeberechtigung, ärztliche Verordnung
  • ErstattungssatzJe nach Beihilfesatz, meist 50 bis 70 Prozent
  • KombinierbarkeitMeist mit privater oder ergänzender Krankenversicherung

Kurz gesagt

Beihilfeberechtigte reichen die Verordnung parallel bei Beihilfestelle und privater oder ergänzender Krankenversicherung ein.

Im Detail

Für Beamtinnen und Beamte sowie bestimmte weitere beihilfeberechtigte Personen ist die Beihilfe ein zentraler Kostenträger für Hilfsmittel wie Elektrorollstühle, geregelt für den Bund in § 25 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in Verbindung mit der zugehörigen Anlage zu beihilfefähigen Hilfsmitteln. Die Beihilfe übernimmt dabei einen prozentualen Bemessungssatz der beihilfefähigen Aufwendungen, üblicherweise zwischen 50 und 70 Prozent je nach Status und Familienstand, während der verbleibende Anteil in der Regel über eine ergänzende private Krankenversicherung abgesichert wird. Länder haben eigene, inhaltlich ähnliche, aber im Detail abweichende Beihilfeverordnungen.

Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Beihilfestelle, meist mit ärztlicher Verordnung und Kostenvoranschlag, ähnlich dem Verfahren bei der gesetzlichen Krankenkasse; wichtig ist, dass das Hilfsmittel in der Anlage zu den beihilfefähigen Aufwendungen aufgeführt oder im Einzelfall als notwendig anerkannt ist. Die private Restkostenversicherung übernimmt üblicherweise den nicht von der Beihilfe getragenen Anteil, sodass beide Anträge parallel oder nacheinander gestellt werden sollten. Konkrete Beträge hängen stark vom individuellen Bemessungssatz und dem Kostenvoranschlag ab und lassen sich pauschal nicht seriös beziffern.

Gegenüber der privaten Krankenversicherung ohne Beihilfebezug, bei der die PKV die volle vertraglich vereinbarte Leistung trägt, ist die Beihilfe auf den öffentlichen Dienst zugeschnitten und wirkt stets im Zusammenspiel mit einer ergänzenden Restkostenabsicherung.

Kennzahlen

RechtsgrundlageLandes- bzw. Bundesbeihilfeverordnung
VoraussetzungBeihilfeberechtigung, ärztliche Verordnung
ErstattungssatzJe nach Beihilfesatz, meist 50 bis 70 Prozent
KombinierbarkeitMeist mit privater oder ergänzender Krankenversicherung
AntragswegAntrag bei der zuständigen Beihilfestelle
ZuständigkeitBeihilfestelle des Dienstherrn

Passt das zu mir?

Relevant für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und weitere beihilfeberechtigte Personen sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige, die einen Elektrorollstuhl benötigen. Für gesetzlich Versicherte ohne Beihilfeanspruch ist stattdessen die gesetzliche Krankenkasse nach § 33 SGB V der zuständige Träger.

Prüfpunkte vor der Entscheidung

  • Zuständige Beihilfevorschrift von Bund oder jeweiligem Bundesland vorab klären, da Details abweichen können.
  • Antrag bei Beihilfestelle und privater Restkostenversicherung möglichst zeitgleich einreichen.
  • Prüfen, ob das gewünschte Modell in der Anlage zu beihilfefähigen Hilfsmitteln aufgeführt ist.
  • Aktuellen persönlichen Bemessungssatz bei der Beihilfestelle erfragen, um die Eigenbelastung einzuschätzen.

Häufige Fragen

Muss ich als Beihilfeberechtigter trotzdem eine private Krankenversicherung haben?

In aller Regel ja, da die Beihilfe nur einen Teil der Kosten übernimmt und der restliche Anteil üblicherweise über eine private Restkostenversicherung abgesichert wird. Ohne eine solche Absicherung bliebe ein erheblicher Eigenanteil offen.

Gilt für Beihilfeberechtigte dieselbe Regelung wie bei der gesetzlichen Krankenkasse?

Nein, die Beihilfe folgt eigenen Vorschriften wie der Bundesbeihilfeverordnung oder den Beihilferegelungen der Länder, die sich im Detail von § 33 SGB V unterscheiden. Insbesondere Bemessungssätze und die Liste beihilfefähiger Hilfsmittel weichen ab.

Wo finde ich, ob ein bestimmtes Elektrorollstuhl-Modell beihilfefähig ist?

Die Anlagen zur jeweiligen Beihilfeverordnung listen beihilfefähige und nicht beihilfefähige Hilfsmittel auf, im Zweifel gibt die zuständige Beihilfestelle vorab Auskunft. Eine Rückfrage vor der Bestellung vermeidet spätere Ablehnungen.

Offizielle Quelle

Bundesbeihilfeverordnung – § 25 BBhV · Stand: 09/2026

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