Kostenträger & Verfahren
Rentenversicherung (Reha-Träger)
Zuständig, wenn Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll.
- RechtsgrundlageSGB VI, medizinische und berufliche Reha
- VoraussetzungReha-Bedarf zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit
- ZuständigkeitDeutsche Rentenversicherung
- LeistungsartHilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation
Kurz gesagt
Die Rentenversicherung wird vor allem dann zuständig, wenn der Elektrorollstuhl den Erhalt der Erwerbsfähigkeit unterstützt.
Einordnung
Die Deutsche Rentenversicherung kann als Reha-Träger für einen Elektrorollstuhl zuständig sein, wenn dieser im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 15 SGB VI benötigt wird, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Das betrifft vor allem Versicherte im erwerbsfähigen Alter, bei denen der Elektrorollstuhl unmittelbar dazu dient, den Arbeitsplatz zu erreichen oder dort mobil zu bleiben, statt primär den allgemeinen Alltag zu Hause zu erleichtern. Voraussetzung sind zudem versicherungsrechtliche Vorgaben wie Wartezeiten, die je nach Reha-Art unterschiedlich ausgestaltet sind.
Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, häufig im Zusammenhang mit einem laufenden Reha-Verfahren nach Krankheit, Unfall oder im Rahmen der Wiedereingliederung ins Berufsleben; die Rentenversicherung prüft den Zusammenhang zwischen Hilfsmittelbedarf und Erwerbsfähigkeit eigenständig, unter Umständen mit ergänzenden ärztlichen Gutachten. Die Zuständigkeit ist im Verhältnis zur Krankenkasse klar abgegrenzt: Steht die medizinische Rehabilitation zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund, prüft die Rentenversicherung, andernfalls bleibt die Krankenkasse zuständig. Pauschale Preisangaben sind wegen der engen Bindung an den Einzelfall nicht sinnvoll.
Gegenüber der Berufsgenossenschaft, die bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zuständig ist, greift die Rentenversicherung unabhängig von einem konkreten Unfallereignis, sofern die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gefährdet ist.
Daten im Überblick
| Rechtsgrundlage | SGB VI, medizinische und berufliche Reha |
|---|---|
| Voraussetzung | Reha-Bedarf zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit |
| Zuständigkeit | Deutsche Rentenversicherung |
| Leistungsart | Hilfsmittel im Rahmen der Rehabilitation |
| Antragsweg | Reha-Antrag bei der Rentenversicherung |
| Abgrenzung | Vorrangig bei Erwerbsfähigkeits-Bezug, sonst Krankenkasse |
Passt das zu mir?
Relevant für erwerbstätige oder erwerbsfähige Versicherte, bei denen ein Elektrorollstuhl im Zusammenhang mit einem Reha-Verfahren zur Sicherung der Berufstätigkeit steht, etwa nach längerer Erkrankung oder im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung. Für den allgemeinen Alltagsbedarf ohne direkten Erwerbsbezug bleibt meist die Krankenkasse zuständig.
Typische Stolpersteine
- Zusammenhang zwischen Hilfsmittelbedarf und Erwerbsfähigkeit klar dokumentieren lassen.
- Versicherungsrechtliche Voraussetzungen wie Wartezeiten bei der Rentenversicherung vorab klären.
- Antrag möglichst im Rahmen eines bestehenden oder geplanten Reha-Verfahrens stellen.
- Bei Unsicherheit zur Zuständigkeit frühzeitig Rücksprache mit Rentenversicherung und Krankenkasse halten.
Fragen und Antworten
Wann ist die Rentenversicherung statt der Krankenkasse zuständig?
Das ist dann der Fall, wenn der Elektrorollstuhl konkret der Sicherung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines Reha-Verfahrens dient. Steht der allgemeine Alltag im Vordergrund, bleibt die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.
Muss ich bereits berufstätig sein, um über die Rentenversicherung Leistungen zu erhalten?
In der Regel sind bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen wie Wartezeiten zu erfüllen, die je nach Reha-Art variieren. Die individuelle Prüfung erfolgt durch die Rentenversicherung anhand des Versicherungsverlaufs.
Kann die Rentenversicherung auch einen Elektrorollstuhl für den Arbeitsplatz bezuschussen?
Wenn der Rollstuhl unmittelbar der Teilhabe am Arbeitsleben dient, etwa um den Arbeitsplatz zu erreichen oder dort mobil zu bleiben, kann dies im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geprüft werden. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab.
Offizielle Quelle
Gesetze im Internet – § 15 SGB VI · Stand: 09/2026
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