Kostenträger & Verfahren

Pflegekasse (Pflegehilfsmittel, § 40 SGB XI)

Zuständig für Pflegehilfsmittel, nicht für den Elektrorollstuhl selbst.

  • Rechtsgrundlage§ 40 SGB XI
  • VoraussetzungAnerkannter Pflegegrad
  • AbgrenzungElektrorollstuhl meist Hilfsmittel nach § 33 SGB V, nicht Pflegehilfsmittel
  • LeistungsartPflegehilfsmittel bis zu einem monatlichen Höchstbetrag

Kurz gesagt

Die Pflegekasse übernimmt in der Regel nicht den Elektrorollstuhl selbst, kann aber ergänzende Pflegehilfsmittel bezuschussen. Stand: September 2026.

Einordnung

Die Pflegekasse ist Kostenträger für sogenannte Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Ein Elektrorollstuhl fällt in der Regel dann nicht primär unter diese Regelung, wenn er dem unmittelbaren Behinderungsausgleich im Sinne von § 33 SGB V dient; in solchen Fällen bleibt die Krankenkasse der zuständige Träger, während die Pflegekasse eher ergänzende technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen finanziert. Voraussetzung für Leistungen der Pflegekasse ist immer ein anerkannter Pflegegrad.

Der Antrag läuft formlos oder mit Formular direkt bei der Pflegekasse, oft in Abstimmung mit dem Pflegedienst oder Sanitätshaus, das den Bedarf beschreibt. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI, etwa bauliche Anpassungen für die Nutzung eines Elektrorollstuhls in der Wohnung, werden bis zu einem gesetzlich festgelegten Zuschussrahmen je Maßnahme bezuschusst; die genaue aktuelle Höhe sollte direkt bei der Pflegekasse erfragt werden, da sich Beträge ändern können. Bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln gilt eine geringere, bei technischen Pflegehilfsmitteln eine höhere Eigenanteilsregelung als bei den Zuzahlungen der Krankenkasse.

Wichtig ist die Abgrenzung: Wird ein Elektrorollstuhl vorrangig zur Bewältigung der allgemeinen Mobilität außerhalb der Wohnung benötigt, prüft in der Praxis meist die Krankenkasse den Antrag, während die Pflegekasse ergänzende Hilfsmittel für die häusliche Pflegesituation übernimmt.

Kennzahlen

Rechtsgrundlage§ 40 SGB XI
VoraussetzungAnerkannter Pflegegrad
AbgrenzungElektrorollstuhl meist Hilfsmittel nach § 33 SGB V, nicht Pflegehilfsmittel
LeistungsartPflegehilfsmittel bis zu einem monatlichen Höchstbetrag
AntragswegAntrag bei der Pflegekasse
ZuständigkeitPflegekasse des Versicherten

Passt das zu mir?

Relevant für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, deren häusliche Pflege durch ergänzende technische Hilfsmittel oder Wohnumfeldanpassungen erleichtert werden soll. Für den eigentlichen Elektrorollstuhl zum Behinderungsausgleich ist meist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, die Pflegekasse kommt vor allem bei begleitenden Maßnahmen ins Spiel.

Worauf Sie achten sollten

  • Vor Antragstellung klären, ob Krankenkasse oder Pflegekasse für das konkrete Hilfsmittel zuständig ist.
  • Pflegegrad-Bescheid und aktuelle Begutachtung bereithalten, da sie Grundlage der Leistung sind.
  • Bei Wohnumfeldanpassungen den Förderrahmen je Maßnahme vorab bei der Pflegekasse erfragen.
  • Doppelte Antragstellung bei Kranken- und Pflegekasse vermeiden, um Verzögerungen zu umgehen.

Häufige Fragen

Zahlt die Pflegekasse den kompletten Elektrorollstuhl?

In der Regel nicht, da der Elektrorollstuhl meist dem Behinderungsausgleich dient und damit primär in die Zuständigkeit der Krankenkasse fällt. Die Pflegekasse übernimmt eher ergänzende Pflegehilfsmittel oder Wohnumfeldanpassungen rund um die Nutzung.

Brauche ich für Leistungen der Pflegekasse einen Pflegegrad?

Ja, ein anerkannter Pflegegrad ist Voraussetzung für Leistungen nach § 40 SGB XI. Ohne Pflegegrad ist die Krankenkasse der Ansprechpartner, sofern die medizinischen Voraussetzungen für ein Hilfsmittel vorliegen.

Was passiert, wenn beide Kassen die Zuständigkeit verneinen?

In solchen Fällen hilft eine schriftliche Klärung mit Verweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage, notfalls mit Unterstützung durch eine Pflegeberatung oder Sozialberatung. Bei anhaltenden Streitfällen kann auch der zuständige Rehabilitationsträger nach SGB IX zur Klärung beitragen.

Offizielle Quelle

Gesetze im Internet – § 40 SGB XI · Stand: 09/2026

Ähnliche Einträge