Kostenträger & Verfahren
Berufsgenossenschaft (Arbeitsunfall)
Zuständig bei Mobilitätseinschränkung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
- RechtsgrundlageSGB VII, gesetzliche Unfallversicherung
- VoraussetzungAnerkannter Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
- ZuständigkeitJeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse
- LeistungsartHilfsmittelversorgung im Rahmen der Reha
Kurz gesagt
Ist die Mobilitätseinschränkung Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls, ist die Berufsgenossenschaft vorrangig zuständiger Kostenträger.
Einordnung
Die Berufsgenossenschaft ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig, wenn die Notwendigkeit eines Elektrorollstuhls auf einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückgeht. Rechtsgrundlage ist § 33 SGB VII, wonach Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel haben, die durch die Folgen des Versicherungsfalls erforderlich werden, um Körperschäden auszugleichen und die Teilhabe am Arbeits- und gesellschaftlichen Leben zu sichern. Anders als bei der Krankenkasse steht hier oft ausdrücklich auch die berufliche Wiedereingliederung im Fokus, weshalb Berufsgenossenschaften teils höherwertige oder individuellere Ausstattungen bewilligen als im Rahmen der Regelversorgung der GKV.
Der Antrag wird in der Regel über den Durchgangsarzt oder behandelnden Facharzt angestoßen, der den Zusammenhang zwischen Unfall beziehungsweise Berufskrankheit und dem Mobilitätsbedarf dokumentiert; die Berufsgenossenschaft prüft den Fall meist eigenständig über ihren Reha-Fachdienst statt über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Kostenübernahme und Ausstattung richten sich stark am individuellen beruflichen und häuslichen Bedarf aus, konkrete Preisspannen lassen sich wegen der Einzelfallprüfung kaum pauschal nennen. Eine gesetzliche Zuzahlung wie bei der GKV fällt bei Leistungen der Unfallversicherung in der Regel nicht an.
Gegenüber der privaten Unfallversicherung, die auf vertraglich vereinbarte Leistungen begrenzt ist, deckt die Berufsgenossenschaft gesetzlich definierte Ansprüche ab, sofern ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall beziehungsweise eine Berufskrankheit vorliegt.
Die wichtigsten Fakten
| Rechtsgrundlage | SGB VII, gesetzliche Unfallversicherung |
|---|---|
| Voraussetzung | Anerkannter Arbeitsunfall oder Berufskrankheit |
| Zuständigkeit | Jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse |
| Leistungsart | Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Reha |
| Antragsweg | Antrag direkt beim Unfallversicherungsträger |
| Vorrang | Geht der Krankenkasse bei Arbeitsunfällen vor |
Für wen geeignet
Zuständig für Berufstätige, Auszubildende und in bestimmten Fällen auch Schüler oder Studierende, deren Mobilitätseinschränkung nachweislich auf einen anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht. Bei Einschränkungen ohne Bezug zum Arbeitsleben, etwa durch eine altersbedingte Erkrankung, ist stattdessen die Krankenkasse zuständig.
Typische Stolpersteine
- Unfallanzeige und ärztliche Dokumentation des Zusammenhangs zwischen Unfall und Mobilitätsbedarf frühzeitig sichern.
- Kontakt zum Reha-Fachdienst der Berufsgenossenschaft suchen, der oft eng in die Versorgung eingebunden ist.
- Beruflichen Bedarf, etwa für den Arbeitsplatz, explizit in der Begründung berücksichtigen lassen.
- Klären, ob die Berufsgenossenschaft auch Anpassungen am Arbeitsplatz oder Fahrzeug mitfinanziert.
Fragen und Antworten
Woher weiß ich, ob die Berufsgenossenschaft statt der Krankenkasse zuständig ist?
Entscheidend ist, ob der Mobilitätsbedarf ursächlich auf einen anerkannten Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht. Im Zweifel klärt eine Rückfrage bei der Berufsgenossenschaft oder dem Durchgangsarzt die Zuständigkeit.
Fällt bei der Berufsgenossenschaft auch eine Zuzahlung an?
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist in der Regel keine Zuzahlung wie bei der Krankenkasse vorgesehen, da die Leistungen der Wiederherstellung nach einem Versicherungsfall dienen. Details können im Einzelfall abweichen und sollten direkt erfragt werden.
Kann die Berufsgenossenschaft eine höherwertige Ausstattung bewilligen als die Krankenkasse?
Da der berufliche und gesellschaftliche Teilhabeaspekt im Vordergrund steht, sind individuellere oder umfangreichere Ausstattungen möglich, wenn sie im Einzelfall begründet sind. Eine Garantie dafür gibt es nicht, die Entscheidung liegt bei der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Offizielle Quelle
Gesetze im Internet – § 33 SGB VII · Stand: 09/2026
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