Kostenträger & Verfahren

Sozialamt / Eingliederungshilfe

Nachrangige Hilfe, wenn andere Kostenträger nicht ausreichen.

  • RechtsgrundlageSGB IX / SGB XII, Eingliederungshilfe
  • PrinzipNachrangig zu Kranken- und Pflegekasse
  • VoraussetzungBedürftigkeitsprüfung bzw. Teilhabebedarf
  • LeistungsartÜbernahme der Restkosten im Einzelfall

Kurz gesagt

Reichen Leistungen der Krankenkasse nicht aus, kann die Eingliederungshilfe ergänzend oder nachrangig einspringen.

Was dahinter steckt

Das Sozialamt beziehungsweise der Träger der Eingliederungshilfe kommt als Kostenträger für einen Elektrorollstuhl infrage, wenn andere vorrangige Träger wie Kranken- oder Pflegekasse nicht oder nicht vollständig zuständig sind, etwa weil kein Bezug zu Krankheit oder Pflegebedürftigkeit im engeren Sinn besteht, sondern eine Behinderung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften zur Eingliederungshilfe im SGB IX, die auf die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen abzielen. Die Eingliederungshilfe ist dabei nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, greift also erst, wenn deren Zuständigkeit ausscheidet.

Der Antrag wird beim örtlichen oder überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe gestellt, meist beim Sozialamt der Stadt oder des Landkreises; oft ist eine vorherige Prüfung durch die Krankenkasse notwendig, um die Zuständigkeit zu klären, bevor die Eingliederungshilfe einspringt. Da Leistungen der Eingliederungshilfe individuell bedarfsorientiert sind, lassen sich keine pauschalen Preisspannen nennen, die Prüfung ist in der Regel aufwendiger und einzelfallbezogener als bei der Krankenkasse. Einkommens- und Vermögensprüfungen können je nach konkreter Leistung eine Rolle spielen, wobei die Regelungen zur Eingliederungshilfe hier von den klassischen Sozialhilferegeln abweichen.

Gegenüber der Krankenkasse, die vorrangig medizinisch begründete Hilfsmittel finanziert, stellt die Eingliederungshilfe stärker auf die gesellschaftliche und soziale Teilhabe ab und wird typischerweise erst nach Klärung der vorrangigen Zuständigkeiten aktiv.

Kennzahlen

RechtsgrundlageSGB IX / SGB XII, Eingliederungshilfe
PrinzipNachrangig zu Kranken- und Pflegekasse
VoraussetzungBedürftigkeitsprüfung bzw. Teilhabebedarf
LeistungsartÜbernahme der Restkosten im Einzelfall
AntragswegAntrag beim örtlichen Sozialamt bzw. Eingliederungshilfeträger
ZuständigkeitÖrtlicher Sozialhilfeträger

Passt das zu mir?

Relevant für Menschen mit Behinderung, deren Mobilitätsbedarf nicht vollständig durch Kranken- oder Pflegekasse gedeckt wird, etwa wenn es um Teilhabe an Schule, Ausbildung oder gesellschaftlichem Leben über die medizinische Notwendigkeit hinaus geht. Weniger relevant, wenn bereits ein vorrangiger Träger den vollen Bedarf abdeckt, da die Eingliederungshilfe nachrangig ist.

Typische Stolpersteine

  • Vorrangige Zuständigkeit von Kranken- oder Pflegekasse zuerst abklären lassen, bevor das Sozialamt angefragt wird.
  • Bedarf an gesellschaftlicher Teilhabe, nicht nur medizinischer Notwendigkeit, klar dokumentieren.
  • Bearbeitungszeiten beim Sozialamt einplanen, sie können länger dauern als bei der Krankenkasse.
  • Prüfen, ob eine Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung beim Antrag unterstützen kann.

Häufige Fragen

Wann ist das Sozialamt statt der Krankenkasse zuständig?

Das Sozialamt beziehungsweise der Träger der Eingliederungshilfe springt in der Regel erst ein, wenn kein vorrangiger Träger wie die Krankenkasse den Bedarf abdeckt. Eine klare Abgrenzung erfolgt meist im Einzelfall zwischen den beteiligten Stellen.

Spielt mein Einkommen bei der Eingliederungshilfe eine Rolle?

Bei bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe gelten eigene, von der klassischen Sozialhilfe abweichende Regeln zu Einkommen und Vermögen. Die genauen Voraussetzungen sollten direkt beim zuständigen Träger erfragt werden, da sie sich ändern können.

Muss ich zuerst bei der Krankenkasse einen Antrag stellen?

Da die Eingliederungshilfe nachrangig ist, wird häufig zuerst geprüft, ob ein vorrangiger Träger zuständig ist. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen den Beteiligten vermeidet doppelte Anträge und unnötige Verzögerungen.

Offizielle Quelle

Gesetze im Internet – Sozialgesetzbuch IX · Stand: 09/2026

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